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Der gläserne Bürger – Zukunftsvision oder Realität? Eine Überwachung von Personen durch Regierungen, Organisationen oder Unternehmen wird in unserer digitalen Welt immer mehr möglich. Zunehmend wird unser Verhalten und unsere Kommunikation überwacht und analysiert ...
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Abartige Zoophilie im öffentlich-rechtlichen Fernsehen
Am 5. April 2018 sendete der öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter ARTE den Kinofilm „Wild“. Der Film handelt von Zoophilie, dem abartigen sexuellen Hingezogensein zu Tieren und deren Missbrauch. Warum greift die Justiz nicht ein, wenn verbotene und widerliche Sexualpraktiken in die Gesellschaft eingeschleust werden?
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Am 5. April (22:30 Uhr) sendete der öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter ARTE den Kinofilm „Wild“. „Wild“ ist eine Koproduktion aus dem Jahr 2016 von WDR, ARTE und dem deutschen Filmproduktionsunternehmen Heimatfilm. In der Programmvorschau wird der Film beschönigend
als „eine Liebesgeschichte zwischen einem Wolf und einer Frau“ beschrieben – „konsequent und radikal zu Ende gedacht“. In Wirklichkeit handelt es sich aber um Zoophilie, dem völlig abartigen sexuellen Hingezogensein zu Tieren und deren Missbrauch. Im Film „Wild“ geht es um nichts anderes, als um eine eklige, widernatürliche und unrealistische Geschichte. Aus diesem Grund zeigen wir Ihnen im Folgenden einen Ausschnitt aus der Sendung vom 07.Mai 2016. Darin wird die Gesetzeslage über Zoophilie in Deutschland, Österreich und der Schweiz genauer dargelegt:
Sexuelle Handlungen an und mit Tieren, wie sie in diesem Film dargestellt werden, bezeichnet man als Sodomie bzw. neudeutsch als Zoophilie. Wie ist es möglich, dass über solche Spielfilme verbotene und derartig perverse Praktiken wie der sexuelle Umgang mit Tieren in Rechtsstaaten wie Deutschland, Österreich und der Schweiz ohne strafrechtliche Konsequenzen an Erwachsene und sogar an Jugendliche herangetragen werden können?
Zum Verständnis hier eine kurze Chronologie der Gesetzeslage: In Deutschland wurde 1969 im Rahmen der Liberalisierung des Strafrechts die Sodomie straflos gestellt, indem der § [Paragraph] 175b ersatzlos aus dem Strafgesetzbuch gestrichen wurde. Man argumentierte, eine unmoralische Handlung genüge nicht für eine Bestrafung. Außerdem seien Tiere vor sexuellen Übergriffen durch das Tierschutzgesetz (§17 und 18) hinreichend geschützt. Eine Bestrafung von sodomitischen Handlungen wäre dann möglich, wenn dem Tier nachweislich erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt werden. In der Praxis zeigte sich jedoch, dass der § 17 des Tierschutzgesetzes Tiere vor sexuellen Übergriffen durch Menschen keineswegs zu schützen vermochte. Im Rahmen der Änderung des Tierschutzgesetzes wurden ab Juli 2013 sexuelle Handlungen an und mit Tieren verboten – allerdings nicht in der Konsequenz eines Straftatbestandes: Die Sodomie bzw. Zoophilie erhielt den Status der Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld bis zu 25.000 Euro bestraft werden kann.
Besonders zu bemerken ist, dass eine drastische Verschiebung stattfand: Früher stand der Mensch als zu schützendes Objekt im Vordergrund, weil man wusste, dass der Mensch und somit die gesamte Gesellschaft durch Sodomie enormen Schaden nimmt, doch nun ist das Tier als zu schützendes Objekt in den Vordergrund gerückt. Das Recht wurde also schrittweise abgeschwächt: Sodomie bzw. Zoophilie wurde von einer Straftat zu einer Ordnungswidrigkeit erklärt. Dies muss als gezielte Strategie betrachtet werden, denn durch diese Abschwächung der Rechtslage, ist es nun möglich, ohne strafrechtliche Konsequenzen unter dem Deckmantel der Kultur einstige, sogenannte „Vergehen“ wie Zoophilie in die Gesellschaft einzuschleusen.
Nach § 184 des deutschen Strafgesetzbuches ist es allerdings sehr wohl strafbar, Jugendlichen unter 18 Jahren tierpornographische Inhalte über Schriften oder Telemedien zur Verfügung zu stellen. Hier ist die Staatsanwaltschaft gefordert, zu prüfen, ob nicht mit dem Kinofilm „Wild“ dieser Straftatbestand gegeben ist. Auch in Österreich und der Schweiz könnte die Staatsanwaltschaft zum Handeln aufgerufen werden, denn in
Österreich steht der Vollzug von geschlechtlichen Handlungen an oder mit einem Tier gemäß § 5 des Tierschutzgesetzes unter Strafe. In der Schweiz sind sexuell motivierte Handlungen mit Tieren seit September 2008 nach Art.16, Abs. 2 des Tierschutzgesetzes ebenfalls ausdrücklich untersagt und der Straftatbestand wiederhergestellt.
Der Film „Wild – Die mit dem Wolf schläft“ ist ein „Versuchsballon“. Hier wird wieder einmal getestet, wie viele Abartigkeiten – die jetzt noch jedem natürlichen Empfinden konträr entgegenstehen – sich die Gesellschaft bieten lässt, ohne strafrechtliche Konsequenzen einzufordern.
Wenn an dieser Stelle nicht eingeschritten wird und die Justiz nicht zu ihrer Aufgabe aufgefordert wird, sowohl Jugendliche, als auch Erwachsene vor solch perversen und verbotenen Sexualpraktiken zu schützen, werden wir in einem nächsten Schritt in noch drastischerer Weise mit widernatürlichen und moralzersetzenden Praktiken konfrontiert sein. Werden Sie tätig! Informieren Sie Menschen in ihrem Umfeld über diese Zusammenhänge, schließen Sie sich mit gleichgesinnten Menschen zusammen und entwickeln Sie konkrete juristische Schritte. Vielen Dank!
Liebe Zuschauer! Seit der Kinoausstrahlung von „Wild“ sind nun fast genau zwei Jahre vergangen, ohne dass die Justiz in irgendeiner Weise tätig wurde. Im Gegenteil – nun durfte der moralzersetzende Film auch noch im öffentlich-rechtlichen Fernsehen präsentiert werden. Wieder einmal muss die Frage gestellt werden, warum die Justiz nicht eingreift, wenn verbotene und derart abartige, krankhafte und widerliche Sexualpraktiken in die Gesellschaft eingeschleust werden. Hat sie etwa selbst ein Interesse daran, dass sich solche perversen und ekelerregenden Praktiken in der Bevölkerung ausbreiten? Sind die für das Rechtswesen zuständigen Personen und Behörden eventuell sogar selbst darin verwickelt?
Verehrte Zuschauer, helfen Sie mit, ein klares Zeichen zu setzen, dass solche Widernatürlichkeiten in der Gesellschaft weder erwünscht noch geduldet sind. Legen Sie z.B. eine Programmbeschwerde bei dem für ARTE zuständigen Fernsehrat des ZDF ein. Sie können dies tun, indem Sie einen Brief an die eingeblendete Adresse schreiben oder das Formular unter eingeblendetem Link ausfüllen:
Sendungstext
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06.04.2018 | www.kla.tv/12237
Am 5. April (22:30 Uhr) sendete der öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter ARTE den Kinofilm „Wild“. „Wild“ ist eine Koproduktion aus dem Jahr 2016 von WDR, ARTE und dem deutschen Filmproduktionsunternehmen Heimatfilm. In der Programmvorschau wird der Film beschönigend als „eine Liebesgeschichte zwischen einem Wolf und einer Frau“ beschrieben – „konsequent und radikal zu Ende gedacht“. In Wirklichkeit handelt es sich aber um Zoophilie, dem völlig abartigen sexuellen Hingezogensein zu Tieren und deren Missbrauch. Im Film „Wild“ geht es um nichts anderes, als um eine eklige, widernatürliche und unrealistische Geschichte. Aus diesem Grund zeigen wir Ihnen im Folgenden einen Ausschnitt aus der Sendung vom 07.Mai 2016. Darin wird die Gesetzeslage über Zoophilie in Deutschland, Österreich und der Schweiz genauer dargelegt: Sexuelle Handlungen an und mit Tieren, wie sie in diesem Film dargestellt werden, bezeichnet man als Sodomie bzw. neudeutsch als Zoophilie. Wie ist es möglich, dass über solche Spielfilme verbotene und derartig perverse Praktiken wie der sexuelle Umgang mit Tieren in Rechtsstaaten wie Deutschland, Österreich und der Schweiz ohne strafrechtliche Konsequenzen an Erwachsene und sogar an Jugendliche herangetragen werden können? Zum Verständnis hier eine kurze Chronologie der Gesetzeslage: In Deutschland wurde 1969 im Rahmen der Liberalisierung des Strafrechts die Sodomie straflos gestellt, indem der § [Paragraph] 175b ersatzlos aus dem Strafgesetzbuch gestrichen wurde. Man argumentierte, eine unmoralische Handlung genüge nicht für eine Bestrafung. Außerdem seien Tiere vor sexuellen Übergriffen durch das Tierschutzgesetz (§17 und 18) hinreichend geschützt. Eine Bestrafung von sodomitischen Handlungen wäre dann möglich, wenn dem Tier nachweislich erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt werden. In der Praxis zeigte sich jedoch, dass der § 17 des Tierschutzgesetzes Tiere vor sexuellen Übergriffen durch Menschen keineswegs zu schützen vermochte. Im Rahmen der Änderung des Tierschutzgesetzes wurden ab Juli 2013 sexuelle Handlungen an und mit Tieren verboten – allerdings nicht in der Konsequenz eines Straftatbestandes: Die Sodomie bzw. Zoophilie erhielt den Status der Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld bis zu 25.000 Euro bestraft werden kann. Besonders zu bemerken ist, dass eine drastische Verschiebung stattfand: Früher stand der Mensch als zu schützendes Objekt im Vordergrund, weil man wusste, dass der Mensch und somit die gesamte Gesellschaft durch Sodomie enormen Schaden nimmt, doch nun ist das Tier als zu schützendes Objekt in den Vordergrund gerückt. Das Recht wurde also schrittweise abgeschwächt: Sodomie bzw. Zoophilie wurde von einer Straftat zu einer Ordnungswidrigkeit erklärt. Dies muss als gezielte Strategie betrachtet werden, denn durch diese Abschwächung der Rechtslage, ist es nun möglich, ohne strafrechtliche Konsequenzen unter dem Deckmantel der Kultur einstige, sogenannte „Vergehen“ wie Zoophilie in die Gesellschaft einzuschleusen. Nach § 184 des deutschen Strafgesetzbuches ist es allerdings sehr wohl strafbar, Jugendlichen unter 18 Jahren tierpornographische Inhalte über Schriften oder Telemedien zur Verfügung zu stellen. Hier ist die Staatsanwaltschaft gefordert, zu prüfen, ob nicht mit dem Kinofilm „Wild“ dieser Straftatbestand gegeben ist. Auch in Österreich und der Schweiz könnte die Staatsanwaltschaft zum Handeln aufgerufen werden, denn in Österreich steht der Vollzug von geschlechtlichen Handlungen an oder mit einem Tier gemäß § 5 des Tierschutzgesetzes unter Strafe. In der Schweiz sind sexuell motivierte Handlungen mit Tieren seit September 2008 nach Art.16, Abs. 2 des Tierschutzgesetzes ebenfalls ausdrücklich untersagt und der Straftatbestand wiederhergestellt. Der Film „Wild – Die mit dem Wolf schläft“ ist ein „Versuchsballon“. Hier wird wieder einmal getestet, wie viele Abartigkeiten – die jetzt noch jedem natürlichen Empfinden konträr entgegenstehen – sich die Gesellschaft bieten lässt, ohne strafrechtliche Konsequenzen einzufordern. Wenn an dieser Stelle nicht eingeschritten wird und die Justiz nicht zu ihrer Aufgabe aufgefordert wird, sowohl Jugendliche, als auch Erwachsene vor solch perversen und verbotenen Sexualpraktiken zu schützen, werden wir in einem nächsten Schritt in noch drastischerer Weise mit widernatürlichen und moralzersetzenden Praktiken konfrontiert sein. Werden Sie tätig! Informieren Sie Menschen in ihrem Umfeld über diese Zusammenhänge, schließen Sie sich mit gleichgesinnten Menschen zusammen und entwickeln Sie konkrete juristische Schritte. Vielen Dank! Liebe Zuschauer! Seit der Kinoausstrahlung von „Wild“ sind nun fast genau zwei Jahre vergangen, ohne dass die Justiz in irgendeiner Weise tätig wurde. Im Gegenteil – nun durfte der moralzersetzende Film auch noch im öffentlich-rechtlichen Fernsehen präsentiert werden. Wieder einmal muss die Frage gestellt werden, warum die Justiz nicht eingreift, wenn verbotene und derart abartige, krankhafte und widerliche Sexualpraktiken in die Gesellschaft eingeschleust werden. Hat sie etwa selbst ein Interesse daran, dass sich solche perversen und ekelerregenden Praktiken in der Bevölkerung ausbreiten? Sind die für das Rechtswesen zuständigen Personen und Behörden eventuell sogar selbst darin verwickelt? Verehrte Zuschauer, helfen Sie mit, ein klares Zeichen zu setzen, dass solche Widernatürlichkeiten in der Gesellschaft weder erwünscht noch geduldet sind. Legen Sie z.B. eine Programmbeschwerde bei dem für ARTE zuständigen Fernsehrat des ZDF ein. Sie können dies tun, indem Sie einen Brief an die eingeblendete Adresse schreiben oder das Formular unter eingeblendetem Link ausfüllen:
von jj./kno./dd.
http://www.peta.de/zoophilie-sodomie-oder-der-sexuelle-missbrauch-von-tieren
http://www.bmt-tierschutz.de/zoophilie/
https://dejure.org/gesetze/StGB/184.html
§ 5 Abs. 1 u. 2 Tierschutzgesetz (D) § 17 Tierschutzgesetz (D) Art. 16 Abs. 2 lit. j Tierschutzverordnung (CH)